Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) Dienst - und Werkleistungen

.§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen SHCtronic, vertreten durch Christian Schönhage, Goerdelerstraße 41, 82008 Unterhaching, E-Mail-Adresse: info@shctronic.com, Telefonnummer: +49 1752863956, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen und Werkleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Produjtentwicklung, Geräteentwicklung, Projektierung, Planung, Realisierung Automationstechnischer Anlagen, Steuerungen und Komponenten, Softwareentwicklung und Gerätetechnik sowie Software aus Eigenentwicklungen.
  3. Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes (Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienst- oder Werkleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Auftragssbestätigung an. Eine Buchung kann per Brief oder per E-Mail zustande kommen. 
  2. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
  3. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen erhalten.
  5. Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
  6. Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Dienstleistungen sein.

 

§ 3 Inhalt und Durchführung des Vertrages

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. 
  2. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB. 
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder Werkleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
  4. Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienst- oder Werkleistung zu machen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
  7. Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
  8. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
  9. Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.
  2. Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten.
  3. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 5 Zahlung

  1. Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung oder Abnahme der erbrachten Leistungen mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. 
  2. Bei Beauftragung von kundenspezifischen Entwicklungsarbeiten als Ingenieursdienstleistung werden diese nach geleisteten Stunden abgerechnet. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verzug wird im 14-tägigen Rhythmus gemahnt.
  3. Bei Bestellungen von Geräten, Software oder entwickelter Hardware, die als fertiges Produkt verkauft werden, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Rechnungsstellung.
  4. Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Bruttopreise inkl. MwSt. aufgeführt. 
  5. Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen vereinbart werden. 
  6. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert. 
  7. Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

 

§ 6 Liefer- und Leistungszeiten

  1. Die Liefer- und Leistungszeiten für kundenspezifische Entwicklungen werden individuell festgelegt und ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die Lieferzeit richtet sich nach dem entstehenden Aufwand und wird zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. 
  2. Für fertige Produkte, wie Geräte, Software oder entwickelte Hardware, beträgt die Lieferzeit in der Regel 2 bis 3 Werktage ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, sofern im Einzelfall keine abweichende Lieferzeit vereinbart wurde.
  3. Die Liefer- und Leistungszeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, sämtliche technischen und vertraglichen Einzelheiten sind geklärt und der Auftraggeber hat alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt.
  4. Sollte eine Liefer- oder Leistungsverzögerung eintreten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und nach Möglichkeit einen neuen Liefer- oder Leistungstermin mitteilen.
  5. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung des Auftragnehmers durch die eigenen Zulieferer. Sollte es zu Lieferverzögerungen kommen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, sollten solche Verzögerungen eintreten.
  6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder Naturkatastrophen – verlängert sich, falls der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Liefer- oder Leistungszeit in angemessenem Umfang. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände informieren.
  7. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer den vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten kann und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist ebenfalls fruchtlos verstreicht. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

§ 7 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar. 
  2. Wartungsverträge oder langjährige Entwicklungsaufträge haben eine jährliche Vertragslaufzeit und können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. 
  3. Entwicklungsaufträge haben unterschiedliche Laufzeiten und Kündigungsfristen gemäß den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
  4. Bei B2B Entwicklungsarbeiten kann entweder ein Werkvertrag mit der Definition eines bestimmten Zieles und anschließender Bezahlung bei erfolgreicher Abnahme oder ein Dienstvertrag mit monatlicher Abrechnung nach Aufwand in Stunden vereinbart werden. Die jeweils geltende Kündigungsfrist und Vertragslaufzeit ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
  5. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens innerhalb der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
  6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  7. Wird das Vertragsverhältnis nicht innerhalb der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt, verlängert es sich automatisch um die im Vertrag spezifizierte Laufzeit. Bei Verbrauchern verlängert sich das Vertragsverhältnis jedoch immer um einen zusätzlichen Monat, bei Unternehmern um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.
  8. Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

§ 8 Schutzrechte 

  1. Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
  2. Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
  3. Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden. 
  4. Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

 

§ 9 Vertraulichkeit 

  1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
  4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
  6. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; 
  7. der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
  8. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

  1. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Sollte die erbrachte Dienstleistung mangelhaft sein, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder die Dienstleistung erneut zu erbringen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  5. Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Abnahme auf etwaige Mängel zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
  6. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder ein neues Werk zu erstellen.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
  8. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad.
  9. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.
  10. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  11. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  12. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu den vorherigen Absätzen, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
  13. Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
  14. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

§ 11 Datenschutz

  1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
  2. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
  3. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
  4. Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://www.shctronic.com/datenschutzerklaerung/

     

§ 12 Widerrufsrecht

  1. Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf seine Widerrufsbelehrung unter https://www.shctronic.com/widerspruchserklaerung/
  2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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